Autofreies Wohnkonzept unzulässig
Klauseln im Mietvertrag, die ein bestimmtes Verhalten ohne Rücksicht auf gewichtige Einzelfallinteressen des Mieters regeln, scheitern regelmäßig am Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, so das LG Münster in einem Hinweisbeschluss bereits am 05.05.2014 (Az. 3 S 37/14). Dies gelte daher auch für ein autofreies Wohnkonzept (Gartensiedlung), das der Vermieter in seinen Mietverträgen durchsetzen möchte, weil er seinerseits aufgrund eines städtebaulichen Vertrages dazu verpflichtet ist.
Die einschlägigen Mietverträge sahen unter dem Punkt „Besondere Vereinbarung zur Kfz-Freiheit der Gartensiedlung W – Wohnen Plus“ unter anderem vor, dass es der Mieter unterlässt, ein Kfz zu halten und zu gebrauchen.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Idee der Siedlung bei dieser Rechtsansicht beeinträchtigt wird. Allerdings habe sich der Vermieter im städtebaulichen Vertrag nur dazu verpflichtet, die Umsetzung des Projekts mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu unterstützen. Der Wegfall der besonderen Vereinbarung im Mietvertrag würde also nicht automatisch bedeuten, dass der Vermieter gegen den städtebaulichen Vertrag verstoße.